Vereinssatzung des Rodinger Burschenverein 1883 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Burschenverein Roding 1883 e.V.” und hat seinen Sitz in Roding.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Erhaltung alt überlieferten Brauchtums der Rodinger Burschenschaft sowie die Geselligkeit zu pflegen.
  2. Zu diesem Zweck sollen unter anderem veranstaltet werden:
    • Am Rosenmontag der Burschenball mit Ballordenverleihung und anschließendem “Lüngerlessen”.
    • Herausgabe der Rodinger Faschingszeitung.
    • Am Faschingsdienstag Kehraus mit anschließender Beerdigung des Prinzen Karneval.
    • Alljährlich einen Maitanz mit Maibaum-Stecken.
    • Burschenkneipen, Vereinsabende und Ausflüge.

§3 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur männliche Personen werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige haben die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schriftlich nachzuweisen.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Tod,
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur nach schriftlicher Abmeldung und Erledigung der finanziellen Verpflichtungen zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
  3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  4. Der Verein hat das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn es
      • a) sich grober Vernachlässigung seiner Pflichten zuschulden kommen lässt,
      • b) das Ansehen des Vereins schädigt.

    Der Ausschluss kann erfolgen nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung. Wiederaufnahme ist erst nach 1 Jahr durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung möglich.

§5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Sie können Anregungen und Vorschläge bei der Vorstandschaft einbringen. Über die finanzielle Lage des Vereins ist ihnen in der jährlichen Mitgliederversammlung Auskunft zu erteilen. Sämtliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Eintritt in den Verein enthält gleichzeitig die Zustimmung, dass die Minderjährigen selbständig ihr Wahl- und Stimmrecht ausüben dürfen.
  2. Zum Vorstand des Vereins (1. und 2. Vorsitzender) können nur ledige Mitglieder, die volljährig sind, gewählt werden.
    Zum Kassier und Schriftführer können ledige Mitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu Beisitzern können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr gewählt werden, ob verheiratet oder unverheiratet. Bei Minderjährigen ist jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben folgende Pflichten zu erfüllen:

  • a) Teilnahme an den Veranstaltungen sowie aktive Mitarbeit bei deren Vorbereitung und Durchführung,
  • b) Zahlung der vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge,
  • c) Beachtung und Einhaltung der Satzung,
  • d) Schadenersatzleistung bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum. Durch den Austritt aus dem Verein wird das Mitglied von dieser Verpflichtung nicht entbunden.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzuges erlischt die Haftung des Vereins.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand,
  • b) die Vorstandschaft
  • c) die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beiden steht Einzelvertretungsbefugnis zu, von der aber der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1000 € bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.

§10 Amtsdauer der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben jeweils bis zu einer Neuwahl im Amt.

§11 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    • a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
    • b) dem Kassier,
    • c) dem Schriftführer
    • d) bis zu 5 Beisitzern.
  2. Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.
  3. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandschaftssitzungen. Die Vorstandschaftssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. Eine Vorstandschaftssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandschaftsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins führt der Kassier Buch. Zur Einhebung von Mitgliedsbeiträgen kann er sich eines Helfers bedienen. Der Mitgliederversammlung hat der Kassier Abrechnung vorzulegen.
  6. Der Schriftführer führt über alle Sitzungen der Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlung Protokoll.
  7. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im November, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ist diese schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens.
  2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem
    • a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit im vergangenen Vereinsjahr,
    • b) Entgegennahme des Berichts über die Jahresrechnung des Kassiers und des Ergebnisses der Prüfung der Kassenprüfer,
    • c) Wahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer.
      Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sowie des Kassiers und des Schriftführers erfolgt geheim (schriftlich) in Einzelabstimmung, es sei denn, es ist für ein Amt nur 1 Kandidat vorhanden, der dann per Akklamation gewählt werden kann.

      Die Wahl der Beisitzer und der Kassenprüfer kann geheim oder durch Akklamation erfolgen, worüber die Mitgliederversammlung vorher entscheidet.

      Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wird in einem 2. Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen entschieden.
    • d) Entlastung der Vorstandschaft,
    • e) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
    • f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche Punkte von Anträgen auf Satzungsänderungen sind bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen.
    • g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Eine Stimmenmehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich zur Beschlussfassung über den Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen.
  8. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ⅘ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§8 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen sowie vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§14 Auflösung und Anfallberechtigung

  1. Der Verein besteht, solange noch 7 Mitglieder vorhanden sind.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die einzel vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Roding als Treuhänderin zur Aufbewahrung und Verwendung bei der Gründung eines neuen Burschenvereins mit demselben Namen, Sitz und Zweck zu.

§15 Satzung vom 08.11.2024

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.11.2024 beschlossen.