Vereinssatzung des Rodinger Burschenverein 1883 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Burschenverein Roding 1883 e.V.” und hat seinen Sitz in Roding. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Erhaltung alt überlieferten Brauchtums der Rodinger Burschenschaft sowie die Geselligkeit zu pflegen.

Zu diesem Zweck veranstaltet er jeweils am Rosenmontag den Burschenball mit Ballordenverleihung und anschließenden Lungenessen. Er erfasst, vertextet, illustriert und gibt nach alt überlieferter Tradition die Rodinger Faschingszeitung heraus. Am Faschingsdienstag veranstaltet er einen Kehraus mit anschließender Beerdigung des Prinzen Karneval. Alljährlich im Mai wird ein Maitanz mit Maibaum-Stecken durchgeführt. In Burschenkneipen, Vereinsabenden und Ausflügen wird die Geselligkeit gepflegt.

§3 Entstehung der Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

Aktive Mitglieder können nur ledige Männer werden, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

Als passive Mitglieder werden aufgenommen Männer, die Interesse an den Zielen des Vereins zeigen und die deren Durchführung zu unterstützen und zu fördern gewillt sind.

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch eine Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitglieder des Vereins können nur Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.

Minderjährige haben die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schriftlich nachzuweisen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  • a) durch freiwilligen Austritt,
  • b) durch Tod,
  • c) durch Ausschluss.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur nach schriftlicher Abmeldung und Erledigung der finanziellen Verpflichtungen zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Der Verein hat das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn es

  • a) grober Vernachlässigung seiner Pflichten zuschulden kommen lässt,
  • b) das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss kann erfolgen nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes durch eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung. Wiederaufnahme ist erst nach 1 Jahr durch Beschlussfassung der Generalversammlung möglich. Hierbei ist in Abstimmung ⅔ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Sie können Anregungen und Vorschläge bei der Vorstandschaft einbringen. Über die finanzielle Lage des Vereins ist ihnen jederzeit Auskunft zu erteilen.Sämtliche aktiven und passiven Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Eintritt in den Verein, die schriftlich vorzulegen ist, enthält gleichzeitig die Zustimmung, dass die Minderjährigen selbständig ihr Wahl- und Stimmrecht ausüben dürfen.

Zum Vorstand des Vereins (1. und 2. Vorsitzender) können nur ledige Mitglieder, die volljährig sind, gewählt werden.

Zum Kassier und Schriftführer können auch ledige Mitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Annahme eines Amtes der Vorstandschaft ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben folgende Pflichten zu erfüllen:

  • a) Teilnahme an den Veranstaltungen sowie aktive Mitarbeit bei deren Vorbereitung und Durchführung,
  • b) Zahlung der vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge,
  • c) Beachtung und Einhaltung der Satzung,
  • d) Schadenersatzleistung bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum. Durch den Austritt aus dem Verein wird das Mitglied von dieser Verpflichtung nicht entbunden.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzuges erlischt die Haftung des Vereins.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand,
  • b) die Vorstandschaft (Vereinsausschuss)
  • c) die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden des Vereins. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beiden steht Einzelvertretungsbefugnis zu, von der aber der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Geschäftswert bis zu 200,00 DM bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines weiteren Vorstandschaft Mitgliedes. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 200,00 DM bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.

§10 Amtsdauer des Vorstandes und der Vorstandschaft

Vorstand und Vorstandschaft werden von der  Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben jeweils bis zu einer Neuwahl im Amt.

§11 Die Vorstandschaft (Vereinsausschuss)

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden,
  • b) dem 2. Vorsitzenden,
  • c) dem Kassier,
  • d) dem Schriftführer
  • e) 5 Beisitzern.

Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Sie gibt dem Verein eine Geschäftsordnung und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft steht dem Vorstand beratend zur Seite. sie verwaltet das Vermögen des Vereins.

Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandschaftssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. Eine Vorstandschaftssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins führt der Kassier Buch. Zur Einhebung von Mitgliedsbeiträgen kann er sich eines Helfers bedienen. Der Generalversammlung hat der Kassier Abrechnung vorzulegen, wogegen ihm Entlastung erteilt wird.

Der Schriftführer führt über alle Sitzungen der Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlung Protokoll.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. und 2. Vorsitzende, anwesend sind. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Zu Beisitzern können aktive und passive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr gewählt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Beisitzer können mit den Aufgaben eines Pressewartes, der Kassenrevision und der Vorbereitung von Veranstaltungen gesondert betraut werden.

§12 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im November, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem

  • a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit im vergangenen Vereinsjahr,
  • b) die Entgegennahme des Berichts über die Jahresrechnung des Kassiers und des Ergebnisses der Prüfung der Kassenrevisoren,
  • c) die Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft,
    Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sowie des Kassiers und des Schriftführers erfolgt geheim (schriftlich) in Einzelabstimmung, es sei denn, es ist für ein Amt nur 1 Kandidat vorhanden, der dann per Akklamation gewählt werden kann. Die Wahl der Beisitzer kann geheim oder durch Akklamation erfolgen, worüber die Mitgliederversammlung vorher entscheidet. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wird in einem 2. Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen entschieden.
  • d) die Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft,
  • e) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
  • f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche Punkte von Anträgen auf Satzungsänderung sind bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen.
  • g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche ist diese einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅕ sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der 2. Einladung ist darauf hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

Eine Stimmenmehrheit von ⅔ ist erforderlich zur Beschlussfassung über den Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins eine solche von ⅘ aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in letzterem Falle schriftlich erfolgen.

§13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§8 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift, dem Schriftführer, zu unterzeichnen.

§14 Auflösung und Anfallberechtigung

Der Verein besteht, solange noch 4 aktive Mitglieder vorhanden sind.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Roding als Treuhänderin zur Aufbewahrung und Verwendung bei der Gründung eines neuen Burschenvereins mit demselben Namen, Sitz und Zweck zu.

§15 Satzung vom 08.11.2019

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.11.2019 beschlossen.